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AGB

(Bestandteil des Werkvertrages)

1. Angebot / Offerte

  1. Angebote sind, ohne andere Angabe in Offerte, zwei Monate gültig.

  2. Angebote basieren auf in der Ausschreibung genannten Rahmenbedingungen und den technischen Vorgaben im Leistungsverzeichnis. Werden nachträgliche konstruktive Änderungen verlangt, erfolgt eine Preisanpassung.

  3. Baustellen müssen durch den Anbieter in der Offertphase nicht zwingend besichtigt werden.

  4. Bei speziellen Anforderungen und Erschwernissen die im Leistungsverzeichnis nicht benannt waren, werden die Positions- / Einheitspreise angepasst.

  5. Angebote basieren auf handelsüblichen Halbfabrikaten. Spezialanfertigungen, welche in der Offerte nicht spezifiziert sind, können Positionspreise und Lieferfristen verändern.

  6. Bei Aufteilung in Lose behält sich der Anbieter vor, die Positions- / Einheitspreise anzupassen.

  7. Etappenlieferungen müssen dem Anbieter gemeldet werden. Er behält sich vor, zusätzliche Aufwendungen in Regie zu verrechnen.

  8. Pauschalangebote gelten für die im Leistungsverzeichnis beschriebenen Mengen und Ausführungen Änderungen führen zu Preiskorrekturen. (SIA 118)

 

2. Positions- / Einheitspreise / Mengenangaben

  1. Beim Offert Vergleich ist der Auftraggeber verpflichtet, wesentlich zu tiefe Einheitspreise die auf einen wahrscheinlichen Übertragungs- und / oder Kalkulationsfehler hinweisen, dem Anbieter mitzuteilen und diesem ein Recht auf Korrektur zu gewähren.

  2. Angegebene Stückzahlen verstehen sich als Teile mit gleicher Dimension und gleicher Spezifikation. Änderungen führen zu Preiskorrekturen.

  3. Einheitspreise gelten für die Herstellung eines Produktes gemäss Leistungsbeschrieb. Arbeiten an fremden Bauteilen sind nicht inbegriffen.

  4. Weicht die effektiv hergestellte und montierte Menge von der offerierten Menge ab, werden Minder- bezw. Mehrpreise verrechnet.

  5. Preise bleiben fest wenn der Bau für Bauvollendungen innerhalb eines Jahres der Auftragserteilung beendet ist. Danach behält sich der Anbieter vor, Teuerungszuschläge nach Baukostenindex geltend zu machen.

 

3. Lieferfristen / Auftragserteilung / Bestellungsänderungen

  1. Lieferfristen gelten ab Auftragserteilung und nach Eingang über die Ausführung.

  2. Zu genehmigende Fabrikationspläne müssen innerhalb von 5 Arbeitstagen kontrolliert und visiert retourniert werden. Endtermine könnten sonst nicht mehr garantiert werden.

  3. Mündliche Bestellungen und nachofferierte Arbeiten werden erst nach schriftlicher Auftragserteilung durch den Auftraggeber ausgeführt.

 

4. Konventionalstrafe / Erfüllungsgarantie / Garantie

  1. Konventionalstrafen werden nur akzeptiert, wenn der Anbieter bei der Terminplanung volles Mit- spracherecht hatte. Ist die Baustelle zum geplanten Montagebeginn nicht bereit, oder liegen nicht verschuldete Terminverzögerungen vor, entfällt ein Anspruch auf die Konventionalstrafe.

  2. Solidarbürgschaften, Erfüllungs- und Ausführungsgarantien können nur gegenseitig in gleicher Höhe oder nach erfolgter Anzahlung vereinbart werden.

  3. Die Garantiefrist beträgt 2 + 5 Jahre nach SIA 118 und beginnt mit dem Datum der Arbeitsvollendung.

  4. Die Garantiefrist für Antriebsmotoren, elektrische, pneumatische, mechanische und hydraulische Geräte, ferner für Steuerungen und bewegliche Gebrauchsteile beträgt 1 Jahr.

  5. Für Konstruktionen die schriftlich abgemahnt, aber aufgezwungen wurden, besteht kein Haftungs- oder Garantieanspruch.

  6. Werden Konstruktionen verlangt die den Normen oder Sicherheitsanforderungen für Personen nicht genügen, behält sich der Anbieter das Recht vor, ohne Kostenfolge von der Werkvertragsposition zurückzutreten.

5. Planung / Terminplanung

  1. Die Planung des Anbieters umfasst die Herstellung der für die Ausführung der Werkstücke notwendigen Pläne, Skizzen und Unterlagen.

  2. Die Fabrikationspläne werden im Doppel zur Genehmigung eingereicht und geringfügige Änderungen nur einmal kostenlos geändert. Weitere Änderungen werden nach Aufwand verrechnet.

  3. Die Fabrikationspläne bleiben geistiges Eigentum des Anbieters.

  4. Nach Auftragserteilung wird gemeinsam mit dem Auftraggeber der Terminplan erstellt und die Reihenfolge der Etappenlieferungen fixiert.

 

6. Herstellung / Montage

  1. Der Anbieter erstellt das Werk nach gültigen, branchenüblichen Normen und Richtlinien.

  2. Behördliche Auflagen, statische und bauphysikalische Anforderungen müssen durch den Auftraggeber bekannt, bezw. vorgegeben werden.

  3. Wird nach theoretischen Massen hergestellt, ist der Auftraggeber für die Einhaltung der vorgegeben Masse am Bau voll verantwortlich.

  4. Extreme Witterungsverhältnisse oder höhere Gewalt berechtigen den Anbieter Montagearbeiten zu unterbrechen. Endtermine könnten dann nicht mehr garantiert werden.

  5. Mehraufwendungen, für nicht vom Anbieter verschuldete Montageunterbrüche, sowie fehlerhaftes Aufbieten auf Baustelle werden in Regie verrechnet.

  6. Der Unternehmer behält sich das Recht vor, Montagen durch qualifizierte Drittfirmen ausführen zu lassen.

  7. Montagerisiken werden vom Anbieter nur übernommen, wenn diese schriftlich mitgeteilt wurden. Bodenheizungen, Leitungen etc. sind auf den Ausführungsplänen des Unternehmers durch den Auftraggeber einzuzeichnen und am Montageort zu bezeichnen. Werden diese Hinweise unter- lassen, übernimmt der Unternehmer für Schäden keine Haftung.

  8. Für die Montage werden durch den Auftraggeber kostenlos zur Verfügung gestellt:

    1. Stromanschlüsse auf jedem Stockwerk.

    2. Schuttmulden

    3. Arbeitsgerüste für Arbeiten, welche ein 3m hohes Rollgerüst übersteigen.

    4. Schutzgeländer, Netze, etc. nach behördlichen Vorschriften.
       

 Der Auftraggeber ist verantwortlich für:

  1. Tragfähiger Zugang zum Montageort.

  2. Schutz der Umgebung und angrenzenden Bauteilen.

  3. Abstellplatz für Material und Montagematerial während der Bauzeit.

  4. Dauerhafte Kennzeichnung von Achsen und Meterrissen auf jedem Stockwerk auf der Bau- stelle vor der Massaufnahme des Anbieters.

 

    Die folgenden Arbeiten sind Sache des Auftraggebers, wenn im LV nicht erwähnt:

  1. Erstellen von Aussparungen, Kernlochbohrungen und Spitzarbeiten sowie Zugiessen derselben nach Montage des Werkstücks.

  2. Abdicht- und Isolierarbeiten zwischen Werkstück und fremden Bauteilen, insbesondere Maueranschlüssen.

  3. Schutz von Werkstücken mit Folien, Verschalungen etc.

  4. Schlussreinigung von Werkstücken mit Ausnahme der ersten Reinigung grober Verschmutzung bei Montage.

  5. Handmuster werden leihweise vom Anbieter gratis zur Verfügung gestellt. Herzustellende Muster, Materialprüfungen, etc. werden nach Vereinbarung gegen Verrechnung erstellt.

  6. Minimale Schäden, bis 0.5% der lackierten Oberflächen, welche bei der Montage entstanden sind, werden vor Ort ausgebessert und berechtigen nicht, eine neue Werkslackierung zu verlangen.
     

   Die Kosten für in Auftrag gegebene Expertisen an montierten Metallbauarbeiten hat der Auftraggeber zu tragen

 

7. Regiearbeiten

  1. Regiearbeiten werden nach den aktuellen Regieansätzen des jeweiligen Regionalverbandes der Schweizerischen Metall-Union verrechnet.

  2. Regiearbeiten sind von den Rabatt-, Skonto-, und Pauschalpreisvereinbarungen auf Akkordarbeiten ausgenommen.

  3. Regiearbeiten, die von der örtlichen Bauleitung angeordnet werden sind für den Auftraggeber verbindlich.

  4. Regiearbeiten werden generell nur mit Personal ausgeführt, die für die Komplexität der auszuführenden Arbeit genügend qualifiziert sind.

 

8. Abnahme / Teilabnahme

  1. Bewilligungen und behördliche Abnahmen sind Sache des Auftraggebers. Bei Nichtabnahme des Werks durch die zuständigen Behörden, haftet der Anbieter nicht.

  2. Nach der Fertigstellung ist die Arbeit durch den Auftraggeber umgehend zu prüfen. Werden 10 Tage nach der Fertigstellung keine sichtbaren Mängel gemeldet, gilt das Werk als einwandfrei und abgenommen.

  3. Die Montage von Glas, Dichtungen, exponierten Beschlägen, Zubehör etc. wird durch die Bauleitung zur Montage abgerufen und sofort nach Montage abgenommen. Das Bruch-, Diebstahl- und Beschädigungsrisiko geht nach Abnahme auf den Auftraggeber über.

  4. Etappenlieferungen werden etappenweise abgenommen.

 

9. Abzüge / Zuschläge / Zahlungsbedingungen

  1. Honorare Dritter, dürfen dem Anbieter nur in Rechnung gestellt werden, wenn diese in der Ausschreibung und im Leistungsverzeichnis quantifiziert worden sind.

  2. Bei Pauschalaufträgen können keine Abzüge wie Baustrom, Bauwasser, Reinigung etc., zusätzlich in Abzug gebracht werden.

  3. Abzüge können nicht geltend gemacht werden für:

    1. Weitere Versicherungen als die übliche Betriebshaftpflicht

    2. Administrative Aufwände, EDV, Telefonkosten und Spesen des Auftraggebers.

 

     Zuschläge werden für die folgenden Aufwendungen verrechnet:

Steuern, Abgaben, Zölle, Gebühren, Bewilligungen und Aufwendungen im Zusammenhang mit                    Auslandlieferungen und Montagen.

In Auftrag gegebene Nacht-, Samstag- und Sonntagarbeit werden gemäss Regietarifen des jeweiligen            Regionalverbandes der Schweizerischen Metall-Union verrechnet.

Die Zahlungsfrist beträgt 20 Tage nach Rechnungsstellung. Nach Ablauf dieser Frist kann kein Skonto geltend gemacht werden und es wird Verzugszins verrechnet. Ungerechtfertigte Abzüge werden nachgefordert.

Werden Forderungen bestritten ist der Besteller in Zahlungsverzug. Der Unternehmer kann prophylaktisch bis zur Einigung das Bauhandwerkerpfandrecht eintragen lassen.

 

10. Zahlungskonditionen

bei Rechnungssumme über 10'000 Franken:

30 % bei Bestellung, 30 % bei Montagebereitschaft, 30 % bei Montageabschluss 10 % nach Abnahme und Schlussrechnung

Alternativ können Akonto-Zahlungen nach Arbeitsfortschritt vereinbart werden

Teil- und Akontozahlungen jeweils 10 Tage netto, Schlusszahlungen 20 Tage netto

 

Diese Offert- und Lieferbedingungen sind integrierter Bestandteil des Angebotes und das Werkvertrages und wurden vom Auftraggeber ohne ausdrücklich anderslautende Vereinbarungen akzeptiert.

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